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Was sind Kulturdenkmale?

Kulturdenkmale im Sinne von §2 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes sind: »... Sachen, Sachgesamtbeiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.«

Die Denkmaleigenschaft ergibt sich unmittelbar aus den oben genannten Kriterien. Die gesetzlichen Schutzbestimmungen gelten ohne Eintragung, zum Beispiel in eine Liste. Der Begriff Kulturdenkmal ist von keiner Zeitgrenze eingeschränkt. Objekte von der Vor- und Frühgeschichte bis in die jüngste Zeit können Denkmalrang besitzen.

 

Kulturdenkmale in Grünwettersbach

(Seiten mit Fotos bitte anklicken:)

1. Am Berg
Friedhof. Friedhofsmauer mit Bischofsmützenabdeckung aus rotem Sandstein, Friedhofskapelle 50er Jahre mit Sgraffitowandbild, Gefallenendenkmale 1879/71 und 1945 .
Kulturdenkmal nach § 2 (Sachgesamtheit), Flstnr. 73941

2. Am Steinhäusle 10
Evangelische Kirche. Westturm aus dem 12. Jh., Glockengeschoß des Turmes und Kirchenraum von Wilhelm Friedrich Goetz, 1782. Taufstein 1491, Holzkanzel um 1780, Orgel., 12./ 18. Jh. von Wilhelm Friedrich Goetz, Ludwigsburg.
Kulturdenkmal nach § 28, Flstnr. 70159

3. Am Steinhäusle 8
Altes Schulhaus von 1846.
Kulturdenkmal nach § 2, Flstnr. 70158

4. Am Wettersbach 31
Fachwerkhaus, zweigeschossig über hohem massivem Kellergeschoß mit Rundbogeneingang und Eckkonsole, bez. GB 1799..
Kulturdenkmal nach § 28 (2), Flstnr. 70043

5. Am Wettersbach 40
Rathaus, zweigeschossiger Putzbau mit Lisenen- und Risalitgliederung, Walmdach, Glockentürmchen. Erste Hälfte 19. Jahrhundert.
Kulturdenkmal nach § 2, Flstnr. 220

6. Am Wiesenacker
Gewölbebrücke aus rotem Sandstein mit niedriger Brüstungsmauer, Ende 19. Jahrhundert.
Kulturdenkmal nach § 2, Flstnr. 75888

7. An der L 623, kurz vor Wolfartsweier
Dankstein, gelber Sandsteinpyramide mit Inschrift, 1837.
Kulturdenkmal nach § 2, Flstnr. 74345

8. An der L623, Ortsausgang Grünwettersbach
Fallbrunnen, Quellfassung aus Sandstein mit ornamentiertem Sandsteintrog, bez. 1892.
Kulturdenkmal nach § 2, Flstnr. 74345

9. Bachgasse (heute Am Wetterbach)
Trafohaus in rotem Werksandstein.
Kulturdenkmal nach § 2, Flstnr. 70063

10. Bachgäßle (heute am Wetterbach)
Gewölbebrücke aus rotem Sandstein mit niedriger Brüstungsmauer, Ende 19. Jahrhundert.
Kulturdenkmal nach § 2, Flstnr. 70082

11. Busenbacher Str. 1
Eingeschossiges Fachwerkhaus, Wohnteil, 18. Jahrhundert .
Kulturdenkmal nach § 28, Flstnr. 70284

12. Busenbacher Str. 13
siehe Zur Dorfwies 1, Heinz-Barth-Schule

13. Horfstr. 3
Orgel von Xaver Mönch, 1860-70, 1893.
Kulturdenkmal nach § 2, Flstnr. 72063

14. Zur Dorfwies 1 / Busenbacher Str. 13
Heinz-Barth-Schule von 1912, Schulhaus und Hausmeisterwohnhaus, Brunnen.
Kulturdenkmal nach § 2, Flstnr. 72178

 

Weiter zu Palmbacher Kulturdenkmale

 

 


Informationen zum Denkmalschutz 

Im rechtlichen Sinn ist ein Kulturdenkmal eine Sache bzw. der Teil einer Sache, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen (z.B. besonders typische Architekturform oder technische Anlage), künstlerischen (z.B. mit Steinplastiken oder Fassadenmalerei besonders geschmückte Hausfassade) oder heimatgeschichtlichen (z.B. Stadtbefestigung oder typisches Zeugnis des örtlichen oder regionalen Hausbaus) Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Ob dies der Fall ist, stellt das Landesdenkmalamt als Fachbehörde fest.

Das Denkmalschutzgesetz kennt zwei Kategorien von Kulturdenkmalen, nämlich die "einfachen Kulturdenkmale" nach § 2 des Gesetzes und Kulturdenkmale von "besonderer Bedeutung" nach § 12 des Gesetzes. Letztere genießen einen höheren Schutz, beispielsweise muss bei der Gestaltung der Umgebung auf das Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung Rücksicht genommen werden. In Einzelfällen ist die Rechtsgrundlage der Denkmaleigenschaft die Übergangsvorschrift des § 28 des Denkmalschutzgesetzes, wonach Objekte einer alten badische Denkmalliste als eingetragenes Kulturdenkmal gelten, obwohl eine formelle Eintragung in das Denkmalbuch noch nicht erfolgt ist. Häuser, die mit einem P versehen sind, sind noch nicht qualifiziert. P bedeutet Prüffall. Eine detaillierte Prüfung soll aus Anlass konkreter Maßnahmen erfolgen.

Der Eigentümer hat im Rahmen des insbesondere wirtschaftlich Zumutbaren das Kulturdenkmal zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Aufwendungen zur Erhaltung eines Kulturdenkmals können steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht in begrenztem Umfang die Möglichkeit der Erlangung von Zuschüssen des Landes aus Mitteln des Denkmalschutzes sowie aus Stiftungen.

(Text entnommen aus www.karlsruhe.de, Fotos: Roland Jourdan) 


 

© Roland Jourdan, Karlsruhe

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