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"Kulturdenkmale in Palmbach"
Übersicht
Was sind Kulturdenkmale?
Kulturdenkmale im Sinne von §2 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes
sind: »... Sachen, Sachgesamtbeiten und Teile von Sachen, an deren
Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen
Gründen ein öffentliches Interesse besteht.«
Die Denkmaleigenschaft ergibt sich
unmittelbar aus den oben genannten Kriterien. Die
gesetzlichen Schutzbestimmungen gelten ohne Eintragung,
zum Beispiel in eine Liste. Der Begriff
Kulturdenkmal ist von keiner
Zeitgrenze eingeschränkt. Objekte von der Vor- und Frühgeschichte
bis in die jüngste Zeit können Denkmalrang besitzen.
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Kulturdenkmale in
Palmbach
1. Friedhofweg 1 Gefallenendenkmal,
Obelisk aus
Buntsandstein, bez.: "Gemeinde Palmbach 1925", Buntsandsteinmauer mit
Treppenanlage, Gedenktafeln sowie Steinbank, bez.: "Was knochig kernhaft
erdenstark / das spriesst aus deutschem Bauernmark / Heinrich Vierordt
1855-1945" . Kulturdenkmal nach § 2
(Sachgesamtheit), Flstnr. 81619
2.
Henri-Arnaud-Str. 5 Rat- und Schulhaus
von
1902. Kulturdenkmal nach § 2, Flstnr. 81531
3. Talstr. 20 Wohn- und Stallteil einer winkelförmigen
Hofanlage, eingeschossiges Fachwerkwohnhaus auf massivem Sockel mit zwei
giebelseitigen Wetterdächern, 2. Hälfte 18.
Jahrhundert. Kulturdenkmal nach § 2, Flstnr. 80079
4. Talstr. 43 Evangelische
Kirche, neugotisch, bez. 1906 (erbaut unter Pfarrer
Meerwein) anstelle eines Vorgängerbaus, an den noch zwei hölzerne Inschriftentafeln
von 1725 erinnern. Historistisches Glasfenster. Chor 1949 nach Zerstörung
wieder aufgebaut. Pfarrhaus, wohl gleichzeitig. Kulturdenkmal
nach § 2 (Sachgesamtheit), Flstnr. 80024, 80025
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zu Grünwettersbacher Kulturdenkmale

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Informationen zum Denkmalschutz
Im rechtlichen Sinn ist ein Kulturdenkmal eine Sache bzw.
der Teil einer Sache, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen (z.B.
besonders typische Architekturform oder technische Anlage), künstlerischen
(z.B. mit Steinplastiken oder Fassadenmalerei besonders geschmückte
Hausfassade) oder heimatgeschichtlichen (z.B. Stadtbefestigung oder
typisches Zeugnis des örtlichen oder regionalen Hausbaus) Gründen ein
öffentliches Interesse besteht. Ob dies der Fall ist, stellt das
Landesdenkmalamt als Fachbehörde fest.
Das Denkmalschutzgesetz kennt zwei Kategorien von
Kulturdenkmalen, nämlich die "einfachen Kulturdenkmale" nach § 2 des
Gesetzes und Kulturdenkmale von "besonderer Bedeutung" nach § 12 des
Gesetzes. Letztere genießen einen höheren Schutz, beispielsweise muss bei
der Gestaltung der Umgebung auf das Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung
Rücksicht genommen werden. In Einzelfällen ist die Rechtsgrundlage der
Denkmaleigenschaft die Übergangsvorschrift des § 28 des
Denkmalschutzgesetzes, wonach Objekte einer alten badische Denkmalliste
als eingetragenes Kulturdenkmal gelten, obwohl eine formelle Eintragung in
das Denkmalbuch noch nicht erfolgt ist. Häuser, die mit einem P versehen
sind, sind noch nicht qualifiziert. P bedeutet Prüffall. Eine detaillierte
Prüfung soll aus Anlass konkreter Maßnahmen erfolgen.
Der Eigentümer hat im Rahmen des insbesondere
wirtschaftlich Zumutbaren das Kulturdenkmal zu erhalten und pfleglich zu
behandeln. Aufwendungen zur Erhaltung eines Kulturdenkmals können
steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht in begrenztem
Umfang die Möglichkeit der Erlangung von Zuschüssen des Landes aus Mitteln
des Denkmalschutzes sowie aus Stiftungen.
(Text entnommen aus www.karlsruhe.de,
Fotos: Roland Jourdan)
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© Roland Jourdan,
Karlsruhe, 02.05.2004
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